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Privatinsolvenz Lexikon erklärt Begriffe rund um das Verbraucherinsolvenzverfahren
Ist eine natürliche Person zahlungsunfähig, ist die
Anmeldung der Privatinsolvenz eine Möglichkeit, sich von den
Schulden zu befreien.
Die Privatinsolvenz, in Deutschland auch
Verbraucherinsolvenzverfahren und in Österreich
Schuldenregulierungsverfahren genannt, ist seit 1999 in der
Insolvenzordnung geregelt. Die Zahl der eröffneten
Verfahren steigt ständig.
Das liegt neben der wachsenden Anzahl an verschuldeten Privatpersonen
auch darin begründet, dass bei dieser Art von
Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Restschuldbefreiung
besteht.
In finanzielle Schwierigkeiten Geratene nehmen deshalb
irrtümlicherweise an, die Privatinsolvenz sei ein einfacher
Weg, seine Schulden loszuwerden. Das ist jedoch nicht der Fall.
Wer sich zur Anmeldung einer Privatinsolvenz entschließt,
muss sich an eine bestimmte Vorgehensweise halten und hat unter
Umständen die Kosten von mehreren tausend Euro zu
tragen. Auf http://www.privatinsolvenz.eu/lexikon.html
ist alles, was ein Verbraucher über die Privatinsolvenz wissen
muss, in alphabetischer Reihenfolge zusammengefasst.
Bevor das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet
werden kann, muss sich der Schuldner zunächst um
außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern
bemühen. Hierzu legt er den Gläubigern einen
Schuldenbereinigungsplan vor, dem diese ausnahmslos zustimmen
müssen. Eine öffentlich anerkannte
Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt stehen ihm dabei zur
Seite. Diese stellen ihm auch die Bescheinigung über
das Scheitern des Insolvenzvergleichs aus, deshalb wird die
Konsultierung einer Schuldnerberatung dringend empfohlen. Danach stellt
entweder der Schuldner oder einer seiner Gläubiger den Antrag
auf Insolvenzeröffnung. Im Gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren wird dem Gericht ein Plan zur
Schuldentilgung vorgelegt, der mit dem ersten Schuldenbereinigungsplan
identisch sein kann. Dieser wird vom Gericht auf
Durchführbarkeit geprüft und mindestens die
Hälfte der Gläubiger muss ihm zustimmen. Bei Erfolg
findet kein Insolvenzverfahren statt. Verweigern wieder mehr als 50
Prozent der Gläubiger ihre Stimme, wird das vereinfachte
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das
vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners
verwertet und dessen Erlös an die Gläubiger
ausgeschüttet. Danach beginnt in der Regel das
Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode, die eine Dauer
von sechs Jahren hat und an dessen Ende im Erfolgsfall die
Schuldenfreiheit steht.
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